Eine Klausel in einem Kreditvertrag, wonach die Rücktrittsfrist mit dem Tag beginnt, an dem dieser Kreditvertrag abgeschlossen wurde, ist gesetzwidrig, weil sie - entgegen § 9 Abs 2 Z 16 iVm § 12 Abs 1 VKrG - nicht die Information enthält, dass, falls der Kreditnehmer die Vertragsbedingungen und die Informationen gem § 9 VKrG erst später erhält, die Rücktrittsfrist erst mit diesem Tag beginnt.
3 R 62/21s