Gerichtsstandsvereinbarungen für Klagen gegen einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn am vereinbarten Gerichtsstand der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Beschäftigungsort des Verbrauchers liegt (§ 14 Abs 1 KSchG). Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 14 KSchG setzt die Absicht voraus, dort den Mittelpunkt der Lebensführung zu haben. Vorübergehende, wenn auch regelmäßige Aufenthalte zu Erholungs- und Urlaubszwecken begründen noch keinen (zweiten) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 14 KSchG. Hier: Die in Wien lebende Lehrerin hielt sich jeweils im Juli und August in einem Ferienhaus am Attersee auf, wobei sie alle zwei Wochen für medizinische Behandlungen nach Wien fuhr.