Die Verpflichtung der Fluglinie, Fluggästen nach Art 9 Abs 1 lit b Fluggastrechte-VO bei Flugannullierung oder -verspätung ggf unentgeltlich eine Hotelunterbringung anzubieten, bedeutet nicht, dass sie die Unterbringungsmodalitäten als solche übernehmen muss. Hat die Fluglinie eine Hotelunterbringung angeboten, ist sie daher nicht auf der alleinigen Grundlage der VO verpflichtet, dem Fluggast die durch das Fehlverhalten des Hotelpersonals verursachten Schäden zu ersetzen.