Der in Art 22 Abs 2 MÜ vorgesehene Entschädigungsbetrag stellt auch beim Verlust von Reisegepäck eine Obergrenze dar, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht. Innerhalb des vom MÜ gesetzten Rahmens hat das nationale Gericht den Entschädigungsbetrag nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die nationalen Beweislastregeln anzuwenden sind.
C-86/19SL gegen Vueling Airlines SA