Ändert der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise den Reisepreis oder wesentliche Reiseleistungen erheblich, räumt § 9 Abs 2 PRG dem Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht ein. Betrifft diese Norm im Regelfall nur Einzelfälle, kann sie in der nunmehrigen Coronakrise praktisch äußerst relevant werden. Die Implementierung von Sicherheitsvorkehrungen in den Urlaubsgebieten kann nämlich eine zum Rücktritt berechtigende erhebliche Vertragsänderung darstellen. (FN ) Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wann einseitige Modifizierungen den Reisenden zum Rücktritt berechtigen.