Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nicht als Maßstab des Zulässigen dienen.
1 R 44/20a
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Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nicht als Maßstab des Zulässigen dienen.
1 R 44/20a
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