Das störende Verhalten eines Fluggasts (hier: Gewalttätigkeiten gegenüber Fluggästen und Flugpersonal), das zu einer Flugumleitung zu einem anderen Flughafen geführt hat, kann einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, sofern das Flugunternehmen nicht zum Verhalten beigetragen hat und dieses nicht durch angemessene Maßnahmen verhindern hätte können. Zur Befreiung von seiner Ausgleichszahlungspflicht hat das Flugunternehmen jedoch als zumutbare Maßnahmen die frühestmögliche anderweitige Beförderung der Fluggäste durch ggf von anderen Flugunternehmen durchgeführte andere direkte oder indirekte Flüge zu gewährleisten.