§ 27d Abs 4 KSchG bezweckt, dass klar zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt.
7 Ob 22/20s
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§ 27d Abs 4 KSchG bezweckt, dass klar zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt.
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