Eine Klausel, die bei einem Kombi-Ticket für Hin- und Rückflug im Fall einer Stornierung nach Abflug des Hinflugs für die Erstattung der Kosten des Rückflugs auf die Differenz zwischen dem gezahlten Gesamtbetrag (nach dem Kombi-Tarif für Hin- und Rückflug) und dem One-Way-Tarif für den konsumierten Hinflug abstellt, ist gröblich benachteiligend. Die Rückerstattung des vom Verbraucher bereits bezahlten Entgelts muss den Grundsätzen des § 1168 Abs 1 ABGB entsprechen.