Wird ein Vertrag an einem auf einer Messe betriebenen Verkaufsstand abgeschlossen (hier: Kauf eines Dampfstaubsaugers auf dem Gäubodenvolksfest in Straubing), handelt es sich um einen "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag" iSd Art 2 Z 8 lit c VR-RL (§ 3 Z 1 lit c FAGG), wenn der Verbraucher vom Unternehmer unmittelbar davor auf dem verschiedenen in der Ausstellungshalle der Messe vertretenen Verkaufsständen gemeinsam zur Verfügung stehenden Gang persönlich und individuell angesprochen worden war.