Hat ein Schuldner den Kreditvertrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten an seinem Wohnhaus abgeschlossen, um dort ua Beherbergungsleistungen für Touristen zu erbringen, kann er nicht als "Verbraucher" iSd Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 angesehen werden, es sei denn, die Verbindung des Kreditvertrags mit dieser beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit ist insgesamt betrachtet so schwach, dass die Verfolgung von im Wesentlichen privaten Zwecken mit diesem Kreditvertrag auf der Hand liegt.