Der im Mietvertrag über eine Genossenschaftswohnung vereinbarte Kündigungsgrund der Nichtaufgabe von Mietrechten an einer anderen Wohnung ist objektiv wichtig und bedeutsam iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG, stellt keine gröbliche Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB dar und berechtigt den Vermieter daher zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund.
9 Ob 21/19g