Die Schließung des Rollfelds wegen ausgelaufenem Treibstoff stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluglinie von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung befreien kann, sofern der Treibstoff nicht von einem ihrer Flugzeuge stammt. Die Verspätung ist diesfalls als ein Umstand anzusehen, der sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen seitens der Fluglinie nicht hätte vermeiden lassen.