Verstößt der Unternehmer durch die Verwendung sinngleicher Klauseln gegen die im Abmahnverfahren nach § 28 Abs 2 KSchG abgegebene Unterlassungserklärung, sind die vom Verband gemeinsam eingeklagten Vertragsstrafen iHv jeweils Euro 720,- pro Klausel und Zuwiderhandlung nicht nach § 55 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Hier: Verwendung von zwei Klauseln in vier Fällen; es liegen vier verschiedene Geschäftsfälle mit einem Streitwert iHv je Euro 1.440,- vor.