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Revisionszulässigkeit: keine Zusammenrechnung der Vertragsstrafen im Abmahnverfahren

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/73VbR 2019, 119 Heft 3 v. 10.5.2019

Verstößt der Unternehmer durch die Verwendung sinngleicher Klauseln gegen die im Abmahnverfahren nach § 28 Abs 2 KSchG abgegebene Unterlassungserklärung, sind die vom Verband gemeinsam eingeklagten Vertragsstrafen iHv jeweils Euro 720,- pro Klausel und Zuwiderhandlung nicht nach § 55 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Hier: Verwendung von zwei Klauseln in vier Fällen; es liegen vier verschiedene Geschäftsfälle mit einem Streitwert iHv je Euro 1.440,- vor.

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