Wird eine deutsche GmbH & Co KG am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort in Österreich auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Werkvertrags geklagt, sind die österr Gerichte gem Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO auch für die nach §§ 128 ff UGB/dHGB mithaftende deutsche Komplementär-GmbH international zuständig. Die Haftung des Komplementärs ist mit jener der KG ident, der Komplementär kann daher wie die KG am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verklagt werden.