Hinter der Rechtsprechung zu unbeschränkten Zustimmungsfiktionsklauseln steht die Überlegung, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß iaR mit Änderungsangeboten gar nicht auseinandersetzen.
8 Ob 24/18i