§ 27 Abs 4 UWG, wonach das Rückforderungsrecht bei verbotenen Schneeballsystemen nicht dem Veranstalter, sondern allein dem Kunden als Schutzsubjekt zusteht, ist analog auf Systeme ohne bedingte Leistungszusicherung nach Z 14 Anh UWG anzuwenden. Der Systembetreiber kann daher nicht die Rückzahlung der von ihm erbrachten Mitgliedsvorteile verlangen. Kunden müssen im Rahmen ihres Rückforderungsanspruchs aber das schon Empfangene Zug um Zug zurückstellen oder die erhaltenen Geldleistungen (hier: Prämien und Boni als Mitgliedervorteile) in Abzug bringen.