Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken und ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.
7 Ob 197/18y