Nach Art 15 EuInsVO aF (entspricht Art 18 EuInsVO 2015) richten sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen bei Eröffnung anhängigen Rechtsstreit "über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse" nach dem Recht des vom Eröffnungsstaat verschiedenen Verfahrensstaats. Rechtsstreit iS der Bestimmung ist auch die Klage gegen den Schuldner auf Zahlung aus einem Dienstleistungsvertrag sowie einer Entschädigung für die Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung, wenn die Zahlungsunfähigkeitserklärung das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst.