Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg befasst sich diesfalls mit der Frage, ob ein telefonisches Ersuchen auf die Polizeiinspektion zu kommen, einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 RLV darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 2 Z 3 SPG; § 6 Abs 1 Z 2 RichtlinienV
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