Zusammenfassung: Der UVS Steiermark befasst sich diesfalls mit der Frage der Unterfertigung des Meldezettels durch den Unterkunftgeber hinsichtlich des Falls, dass der Unterkunftgeber Grund zur Annahme hatte, dass der Betroffene gar nicht die Absicht hatte, die Unterkunft zu beziehen.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 2 MeldeG; § 44a Z 1 VStG

