Zusammenfassung: Der UVS Steiermark befasst sich diesfalls mit der Frage der zeitlich angemessenen Fußgängerüberquerung der Fahrbahn gem § 76 Abs 5 StVO. Es liegt keine Wille zur Überquerung der Fahrbahn vor, wenn jemand auf der Fahrbahnmitte stehen bleibt, um den Kraftfahrzeugverkehr wegen eines privatrechtlichen Besitzstreites zu behindern.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 5 StVO

