Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg befasst sich diesfalls mit der Frage, wem Parteistellung im Verfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 41 JagdG Vlbg; § 8 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg befasst sich diesfalls mit der Frage, wem Parteistellung im Verfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 41 JagdG Vlbg; § 8 AVG
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