Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, wie eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 1, 14 Abs 1 lit a TirParkabgabenG; § 44 Abs 1 StVO
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Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, wie eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 1, 14 Abs 1 lit a TirParkabgabenG; § 44 Abs 1 StVO
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