Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es eine Bewilligungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen im Uferschutzbereich gibt.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 2 und 3 VlbgNaturschutzG
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es eine Bewilligungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen im Uferschutzbereich gibt.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 2 und 3 VlbgNaturschutzG
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