Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte sich mit der Frage der Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 6 AWG; § 50 AWG; § 359b Abs 1 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte sich mit der Frage der Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 6 AWG; § 50 AWG; § 359b Abs 1 GewO
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