Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte sich mit der Frage des Verschuldens in einer naturschutzrechtlichen Sache zu befassen. Wann endet das strafbare Verhalten, wenn eine Verwirklichung des Tatbilds noch anhält, eine Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands jedoch nicht mehr möglich ist?
Rechtsgrundlagen: § 5 Z 3 SlbgNaturschutzG; § 24 Abs 1 lit a und Abs 2 SlbgNaturschutzG; § 61 Abs 2 und 3 SlbgNaturschutzG

