Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage zu befassen, wer bei der Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck als unmittelbarer Täter in Frage kommt.
Rechtsgrundlagen: § 54 StmkLStVG; § 22 Abs 1 VStG
Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage zu befassen, wer bei der Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck als unmittelbarer Täter in Frage kommt.
Rechtsgrundlagen: § 54 StmkLStVG; § 22 Abs 1 VStG
