Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden ob einem 16-jährigen Jugendlichen bei der Benützung eines Mehrfamilienhauses ohne Benützungsbewilligung fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Im gegenständlichen Fall bewohnten die Eltern des Jugendlichen ebenfalls das Haus.
Rechtsgrundlagen: § 118 Abs 1 Z 6 StmkBauG; § 4 Abs 2 VStG; § 5 Abs 1 VStG; § 146b ABGB

