Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob der Obmann eines Enduroclubs aufgrund organisatorischer Tätigkeiten der unmittelbaren oder nur mittelbaren Täterschaft für Übertretungen nach dem StmkGeländefahrzeugegesetz zu bezichtigen sei. Ist der UVS befugt den Vorhalt der Beihilfentat in jenen einer unmittelbaren Täterschaft umzuändern?
Rechtsgrundlagen: § 7 VStG; § 2 Abs 1 StmkGeländefahrzeugeG

