Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein Kontrollorgan, das sich nach fruchtloser verbaler Aufforderung zur Öffnung mehr oder weniger mit Gewalt Zutritt zu einem Raum verschaffte, verhältnismäßig handelte.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 4 TSG; § 36 TSG; § 67 Abs 1 AVG

