Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob und welche Parteirechte einer Ordensniederlassung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 74 GewO; § 75 GewO; § 81 GewO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob und welche Parteirechte einer Ordensniederlassung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 74 GewO; § 75 GewO; § 81 GewO
Schlagwörter:
