Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu entscheiden, ob Ausländer, die unregelmäßig als Holzakkordanten beschäftigt waren, in einem Unternehmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung nachgingen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 AuslBG; § 28 Abs 1 AuslBG

