Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu beurteilen, ob eine erbrachte Leistung als Gefälligkeitsdienst oder arbeitnehmerähnliche Beschäftigung zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 AuslBG; § 28 Abs 1 AuslBG
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Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu beurteilen, ob eine erbrachte Leistung als Gefälligkeitsdienst oder arbeitnehmerähnliche Beschäftigung zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 AuslBG; § 28 Abs 1 AuslBG
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