Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob das Betreten einer Wohnung einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 67a AVG; Art 8 MRK
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob das Betreten einer Wohnung einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 67a AVG; Art 8 MRK
Schlagwörter:
