Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu entscheiden, ob eine Tatumschreibung in der Begründung eines Straferkenntnisses dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG genügt.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 StVO; § 44a VStG
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Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu entscheiden, ob eine Tatumschreibung in der Begründung eines Straferkenntnisses dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG genügt.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 StVO; § 44a VStG
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