Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob eine Anknüpfung am Aufenthaltsrecht nach dem NAG iZm dem Geltungsbereich des AuslBG verfassungskonform ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 AuslBG
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob eine Anknüpfung am Aufenthaltsrecht nach dem NAG iZm dem Geltungsbereich des AuslBG verfassungskonform ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 AuslBG
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