Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte zu entscheiden, ob über eine Ausländerin ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist, weil sie sich im Zuge der Stellung ihrer Anträge auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung in den Jahren 2005 und 2006 auf eine bestehende Ehe berief, ohne bekanntzugeben, dass kein gemeinsames Familienleben mehr besteht.
Rechtsgrundlagen: § 60 FPG; § 86 FPG

