Zusammenfassung: Der Autor kommentiert eine Entscheidung des UVS Tirol, in dem es um die Frage ging, ob eine positive Atemalkoholuntersuchung dem Verwertungsverbot unterliegt. Ein Radfahrer war in Innsbruck von der Polizei angehalten, und nach Aufforderung (und Zustimmung) zu einem Alkomattest zu einer Dienststelle gebracht worden. Die Polizeibeamten ignorierten vier näher liegende Dienststellen. Fraglich war nun, ob das (rechtswidrig zustande gekommene) Beweismittel verwertet werden durfte.

