Zusammenfassung: Das Erfordernis eines Fahrstreifenwechsels aufgrund eines am linken Fahrbahnrand einer Einbahnstrasse parkenden Fahrzeugs indiziert nicht zwangsläufig das Vorliegen einer Übertretung nach § 23 Abs 1 StVO. Diese wird nur im Fall der Unmöglichkeit des Vorbei- oder Wegfahrens begangen.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 StVO; § 23 Abs 2 StVO; § 24 Abs 3 lit e StVO

