Zusammenfassung: Die im Rahmen eines Telefonats mit einem Polizeibeamten erfolgte Hinweisung auf eine drohende Festnahme im Fall der Nichtbezahlung einer offenen Geldstrafe stellt keine Ausübung einer Befehls- oder Zwangsgewalt dar.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 53b VStG

