Zusammenfassung: Die Erfüllung des Tatbestands des § 20 Abs 4 KFG setzt die Anbringung von Tagfahrleuchten mit einem nicht-weißein Lichtstrahl ohne Genehmigung des Landeshauptmannes voraus.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 4 KFG; § 14 Abs 2 KFG; § 44a Z 1 VStG
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