Zusammenfassung: Sofern die Installation von Funkanlagen vom Kompetenzbereich des Landes-Feuerwehrverbandes umfasst ist, trägt der Landes-Feuerwehrkommandant die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.
Rechtsgrundlagen: § 14 Tir Landes-FeuerwehrG; § 21 Tir Landes-FeuerwehrG; Anl 3 VO der Tir LReg vom 20.05.2003 zur Durchführung des Landes-FeuerwehrG Tir 2001

