Zusammenfassung: Der UVS konkretisiert die Genehmigungsvoraussetzungen für die Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht bzw eines Blaulichts auf dem Kfz einer Hebamme (und Sexualpädagogin) und weist darauf hin, dass ein Wunschkennzeichen (in concreto: " SEX69") einen Ausschlussgrund für dei Genehmigung bilden kann.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 4 KFG; § 20 Abs 5 KFG

