In seinem Urteil vom 24. 11. 2022 führte der EuGH aus, dass Dienstleistungen, die in der Überprüfung der Richtigkeit einer diagnostizierten Krankheit, der Suche nach der besten verfügbaren medizinischen Dienstleistung zur Heilung und allfällig der Sicherstellung der medizinischen Behandlung im Ausland bestehen, ihren Hauptzweck in der Erstellung eines Gutachtens haben und somit nicht unter die Steuerbefreiung gem Art 132 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG fallen.

