Im gegenständlichen Fall stellt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern im Rahmen eines Programms für besondere Leistungen Einkaufsgutscheine kostenlos zur Verfügung. Fraglich war insb, ob die unentgeltliche Abgabe der Einkaufsgutscheine an die Mitarbeiter einen Umsatz darstellt, der iSv Art 26 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist.

