Der EuGH kam in seinem Urteil vom 12. 5. 2022 zu dem Ergebnis, dass der indirekte Zollvertreter allein aufgrund der Bestimmung gem Art 77 Abs 3 des Zollkodexes nur die Zölle für die von ihm angemeldeten Waren schuldet und nicht auch die Einfuhrumsatzsteuer.
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