In dieser belgischen Rs (FN 1) hat sich der EuGH mit der Auslegung von Art 44 der RL 2006/112/EG und Art 11 der Durchführungsverordnung zu befassen. Grundsätzlich soll geklärt werden, ob ein Steuerpflichtiger eine feste Niederlassung im Mitgliedstaat seines Dienstleistungserbringers haben kann, wenn die erforderliche personelle und technische Ausstattung die seines Dienstleisters ist, der zwar rechtlich unabhängig ist, aber zum selben Konzern gehört und der sich vertraglich verpflichtet, seine Anlagen und sein Personal ausschließlich für den Dienstleistungsempfänger einzusetzen.

