Bei dieser deutschen Rs (FN 1) hat sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Art 2 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass der Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung (die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht) auch insoweit gegen Entgelt erbringt, als der Pferdeeigentümer diese Leistung durch Abtretung der Hälfte des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld vergütet.

