Im gegenständlichen Fall war ua fraglich, ob Ehegatten, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige iSd Art 9 iVm Art 295 und 296 RL 2006/112/EG angesehen werden können.
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